Neue Regelungen für Drohnen ab 2024
Wer in Deutschland mit einer Kameradrohne fliegen möchte, muss verschiedene Vorschriften, Regeln und Versicherungspflichten beachten. Zum 01.01.2024 gibt es neue Regelungen für Drohnen tritt, dann tritt die sogenannte „Delegierten Verordnung (EU) 2019/945“ der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) in Kraft. Wir erklären dir, was sich zum Jahresbeginn 2024 ändert.
Die „Delegierten Verordnung (EU) 2019/945“ der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) wurde bisher mehrfach verschoben, zum 01.01.2024 tritt diese aber nun in Kraft. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 wurden daher Übergangsregelungen geschaffen, die nun zum 01.01.2024 enden. Die neue Verordnung soll für einheitliche und klar verständliche Regelungen sorgen. Wir möchten dir ein kurzes Update geben, was sich zum Jahresbeginn 2024 ändert.
Der wichtigste Punkt ist gleichzeitig ein großer Vorteil für Verbraucher. Ab dem 01.01.2024 dürfen Drohnen-Hersteller nur noch Drohnen auf den Markt bringen, die vorab zertifiziert und einer der Risikoklassen C0 bis C6 zugeordnet wurden. Dieses Vorgehen gibt Drohnen-Pilotinnen und -Piloten zum einen die Sicherheit, dass die Drohnen vor dem Verkauf auf ihre Qualität geprüft wurden. Zum anderen lässt sich anhand der Risikoklasse, die künftig deutlich auf der Verpackung der Drohnen zu sehen sein muss, genau nachlesen, was erlaubt ist und welche Bedingungen eingehalten werden müssen.
Inhalt
Neue Regelungen für Drohnen
Im Folgenden fassen wir für dich zusammen, was in den Klassen C0, C1 und C2 für Drohnen mit einem Abfluggewicht von bis zu vier Kilogramm zu beachten ist und was nun für Drohnen gilt, die bisher keine Zertifizierung bzw. Klassifizierung vorweisen können.
Drohnen ohne Klassifizierung bis 250 Gramm
Drohnen, die bis zum 01.01.2024 ohne Klassifizierung verkauft wurden, gelten als sogenannte „Bestandsdrohnen“ und dürfen weiterhin zum Einsatz kommen, werden aber in zwei Gewichtsklassen eingeteilt: in Drohnen mit einem Abfluggewicht unter 250 Gramm und Drohnen mit einem Gewicht über 250 Gramm. Nicht klassifizierte Drohnen bis 250 Gramm, wie zum Beispiel die DJI Mini 3 Pro, dürfen künftig weiterhin in der Kategorie OPEN A1 betrieben werden.
Diese Kategorie umfasst Drohnen mit geringem Risiko und hat daher die geringsten Auflagen. So ist der Betrieb der Drohne beispielsweise ohne einen speziellen Drohnenführerschein erlaubt. Es ist jedoch weiterhin erforderlich, eine gültige Drohnenversicherung abzuschließen und sich als Drohnenpilot beim Luftfahrt-Bundesamt registrieren zu lassen. Dabei erhält man eine UAS (Unmanned Aircraft System) Betreiber ID, die sichtbar an der Drohne angebracht werden muss. In der Kategorie OPEN A1 dürfen leichte Drohnen bis 250 Gramm unbeteiligte Personen überfliegen und auch in Wohngebieten und Städten geflogen werden.
Drohnen ohne Klassifizierung über 250 Gramm
Alle nicht klassifizierten Kameradrohnen, die ab 250 Gramm wiegen, wie zum Beispiel die DJI Air 2S und die DJI Mavic 2 Pro, fallen in die zweite Gewichtsklasse und werden damit in die Kategorie OPEN A3 mit strengeren Auflagen eingeordnet. In dieser Kategorie darf nur weit weg von Menschen geflogen werden und es muss ein Mindestabstand von 150 Metern Abstand zu Wohn- und Gewerbegebieten etc. eingehalten werden. Außerdem muss sichergestellt sein, dass keine unbeteiligten Personen überflogen werden.
Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Zunächst einmal ist eine Drohnenversicherung Pflicht. Zusätzlich muss man sich beim Luftfahrt-Bundesamt als Pilotin oder Pilot registrieren lassen und die UAS Betreiber ID sichtbar an der Drohne anbringen. Außerdem ist für nicht klassifizierte Drohnen über 250 Gramm ein EU-Kompetenznachweis erforderlich, der auch als „kleiner Drohnenführerschein“ bezeichnet wird. Dieser ist ebenfalls beim Luftfahrt-Bundesamt erhältlich. Der große Drohnenführerschein A2 (EU-Fernpilotenzeugnis) ist nicht erforderlich. Wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Konnte man sich vor dem 01.01.2024 mit dem großen Drohnenführerschein noch Vorteile mit nicht klassifizierten Drohnen über 250 Gramm sichern, fällt diese Möglichkeit mit Inkrafttreten der „Delegierten Verordnung (EU) 2019/945“ weg.
Drohnenklasse C0
In die Drohnenklasse C0 fallen ab dem 01.01.2024 ausschließlich Drohnen unter 250 Gramm, die alle Anforderungen diese Klasse mitbringen. Dies trifft beispielsweise auf die DJI Mini 4 Pro zu oder die bisweilen leichteste DJI Drohne DJI Neo. Da diese Drohnen das geringste Risiko darstellen, dürfen sie weiterhin in der Kategorie OPEN A1 fliegen und damit auch in der Nähe von Menschen eingesetzt werden. Für C0-Drohnen ist kein Drohnenführerschein erforderlich. Erforderlich sind lediglich eine Drohnenversicherung, eine Registrierung als Pilotin oder Pilot beim Luftfahrt-Bundesamt und eine von außen sichtbare Kennzeichnung der Drohne mit der UAS-Betreiber-ID.
Drohnenklasse C1
Die Drohnenklasse C1 umfasst alle C-klassifizierten Drohnen, die nicht in die Klasse C0 fallen und deren maximale Startmasse unter 900 Gramm liegt. Drohnen in dieser Klasse, wie beispielsweise die DJI Air 3 oder die DJI Mavic 3, werden ebenfalls in die beste Kategorie OPEN A1 mit den geringsten Auflagen eingeordnet. Im Gegensatz zur Klasse C0 ist für Drohnen der Klasse C1 ein kleiner Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis) erforderlich. Außerdem muss die UAS Betreiber ID muss nicht nur sichtbar an der Drohne angebracht sein, sondern auch in der Software der Drohne eingetragen werden. Bei DJI geht das zum Beispiel über die DJI Fly App. Ansonsten wird auch hier in der C1-Drohnenklasse die Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt und der Abschluss einer Drohnenversicherung vorausgesetzt.
Drohnenklasse C2
In die Drohnenklasse C2 fallen alle C-klassifizierten Drohnen mit einem Abfluggewicht zwischen 900 Gramm und vier Kilogramm. Darunter fällt beispielsweise die DJI Mavic 3 Pro mit ihren drei Kameras. Drohnen der Klasse C2 werden ab dem 01.01.2024 in die Kategorie OPEN A3 eingeordnet. Das bedeutet, dass für den Flug höhere Auflagen erfüllt werden müssen. Wie in der Klasse C1 wird auch in der Klasse C2 neben der Drohnenversicherung und der Registrierung als Pilotin oder Pilot beim Luftfahrt-Bundesamt zusätzlich der kleine Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis) vorausgesetzt.
Außerdem muss auch in der Drohnenklasse C2 die Betreiber ID (UAS-Nummer) nicht nur außen an der Drohne angebracht, sondern auch in der Software der Drohne eingetragen werden. Durch die Einordnung in die Kategorie OPEN A3 dürfen Drohnen der Klasse C2 nicht in der Nähe von unbeteiligter Personen geflogen werden. Auch der Abstand von 150 Metern zu Wohn- und Gewerbegebieten etc. muss eingehalten werden. Es gibt jedoch eine Möglichkeit, die Auflagen für Drohnen der C2-Klasse etwas zu lockern. Nämlich dann, wenn man zusätzlich einen großen Drohnenführerschein A2 (EU-Fernpiloten-Zeugnis) nachweisen kann. Dann darf man zum Beispiel bis auf 30 Meter an unbeteiligte Personen heranfliegen.
Mit den neuen Regelungen ab 2024 soll der Betrieb von Drohnen in Europa sicherer und besser geregelt werden. Drohnenpiloten sollten sich rechtzeitig über die Klassifizierung ihrer Drohne informieren und die notwendigen Schritte für einen legalen Betrieb einhalten. Die Einführung von Klassen ermöglicht eine bessere Risikoerkennung und schafft Klarheit für Drohnenpiloten und die Öffentlichkeit.
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